§ 34 d Absatz 2 Nr. 3 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Versicherungsvermittlungsverordnung -
VersVermV (Stand: 03.05.2006; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) erfordert seit dem
22.05.2007 eine Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß § 9
VersVermV (Stand: 03.05.2006; Bundes
-ministerium für Wirtschaft und Technologie) beträgt die Mindestversicherungssumme eine Million Euro für
jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Dieser zum Schutze der Versicherungsnehmer und für die unabhängigen Vermittler wichtige Schutz führt
eine große Problematik mit sich, weil der Versicherungsschutz wiederum nur durch die Branche selbst
abgegeben werden kann. Dem Berufsverband der KMU-Makler kommen schon in diesem frühen Stadium
des Gesetzgebungsverfahrens Szenarien zu Ohren, wie später vor allem KMU-Makler "gefügig" gemacht
oder komplett aus dem Markt "geschossen" werden sollen.
Der Berufsverband der KMU-Makler fordert deshalb bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung einen
Kontrahierungszwang analog der Kfz-Haftpflichtversicherung,
und weitere Rahmenbedingungen. Diese sollen die Unabhängigkeit und die Berufsausübung des Maklers
als "Sachwalter" und "Bundesgenosse des Versicherungsnehmers", die Gewerbefreiheit sowie den Art. 12 GG
sichern. Ohne Kontrahierungszwang und entsprechende Rahmenbedingungen besteht die Gefahr, dass
Versicherungsmakler faktisch mit einem Berufsverbot belegt werden können.
Der Berufsverband verweist auf die extrem geringe Zahl von Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen
für Versicherungsmakler und der schon monopolähnlichen Anbieterstruktur.