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In Politik und Gesetzgebung |
Artikulieren der Wünsche, Nöte, Forderungen und Vorschläge bei der Umsetzung
der EU-Vermittlerrichtlinie vom 9.12.2002 in deutsches Recht. Frühzeitiges
Erkennen der Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren. Begleitung der
Gesetzgebung. Ansprechpartner für die Belange von KMU-Maklern in der Politik.
Diese erste und derzeit wichtigste Zielsetzung ist weitgehend erreicht.
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Abgrenzung
(in Politik und
Öffentlichkeit) …
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… der ca. zehntausend KMU-Versicherungsmakler gegenüber den …
· Hunderttausenden von Versicherungsagenten und Nebenberuflern
· Zehntausenden von Mitarbeitern in Strukturvertrieben
· wenigen Dutzend Industriemaklern
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Schutz der Mitglieder
vor den ab 2005 wohl
dramatisch steigenden
Haftungsfällen
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Projekt Beratungsprotokoll (siehe unten)
· Kooperation im Rahmen der Entwicklung eines Beratungsprotokolls entsprechend
dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts.
· "Heilung" fehlender Maklerverträge mit den VN
· "Heilung" fehlerhafter Maklerverträge mit den VN
· Vermeidung von unbekannten Haftungsrisiken aus der Vergangenheit
· Berücksichtigung von Umsetzungsvorschlägen für Deutschland
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Register
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· Eigenes Register - im Rahmen einer Lösung des Gesetzgebers - alternativ:
· Eigenes Register auf freiwilliger Basis mit qualitativ höherem Anspruch
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Sicherung der
Existenzgrundlagen ...
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unserer Mitglieder, deren Familien, Hinterbliebenen durch
· Gemeinsames Marktverhalten
· Gemeinsame Strategien
· Gemeinsames Auftreten
· Gemeinsame Abkommen
· Einheitliche … Beratungsprotokolle, Analysen, Controlling
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| Beratungsprotokoll |
siehe unten |
Das am 22.12.2006 verkündete "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts"
(Stand 19.12.2006; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) dient der Umsetzung der EU-
Vermittlerrichtlinie (vom 9.12.2002) in deutsches Recht. Dieses Gesetz ist am 22.05.2007 in Kraft getreten.
*Durch die neu geschaffenen Beschwerdestellen verbunden mit der Pflicht des Vermittlers, jeden Kunden
schriftlich im Beratungsprotokoll darüber zu informieren, bei welchen Beschwerdestellen sich der VN über
den Vermittler beschweren kann, wird es nun zu einer Vielzahl von Haftungsansprüchen gegen Vermittler
kommen. Davon gehen wir fest aus!
Beispiel: Ein VU verweigert die Leistung nach einem Schaden. Der VN wird sich an die zuständige
Beschwerdestelle wenden. Diese muss Auskunft geben.
(Vgl. § 42 k Abs. 3 VVG, zu finden unter - "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts"
(Stand 19.12.2006; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) )
Die jahrzehntelang andauernde "Ära der Haftungslosigkeit" dürfte bald Vergangenheit sein. Darüber hinaus
stehen nahezu alle (als solche gar nicht erkannten) Falschberatungen wie fehlerhafte Bedarfsanalysen der
Vergangenheit im Feuer, "schlafende Haftungsfälle", die bereits vor 10-20 Jahren entstanden sind und erst
im Falle einer zukünftigen Leistungsverweigerung entstehen werden.
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" 'Nichts mehr' wird nach der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht so sein wie zuvor"
(Prof. Dr. Helmut Schirmer, Rechtswissenschaftler an der Freien Universität Berlin / Mitglied der
VVG-Reformkommission des deutschen Bundestages).
Ein Beratungsprotokoll in Papierform wird Sie wohl nicht ausreichend schützen:
Ständiges Entwickeln, Verbessern, Analysieren, rückwirkende Controllings über viele Jahre sind
unerlässlich. Ansonsten gehen wohl zu viele Kollegen/innen bei bis zu 30 Jahren Haftung (3 Jahre ab
Kenntnis) mit Ihren Firmen, Altersversorgung, Privatvermögen buchstäblich ‚vor die Hunde'.
Mehr Informationen zu der in Kooperation mit der RTV Maklerregister GmbH entwickelten Online-
und Offline Dokumentationslogistik finden Sie unter www.eu-protokoll.eu.
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